AGB

gültig ab Mai 2017
1. Angebot Alle Angebote sind freibleibend, die Geltungsdauer beträgt in der Regel 2 Monate, eine abweichende Gültigkeit wird auf dem Angebot aufgeführt. Von uns ausgearbeitete technische Unterlagen und Muster bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Erlaubnis weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ebenso wie das Angebot vertraulich zu behandeln. Bleibt eine entsprechende Bestellung aus, sind wir berechtigt, diese Unterlagen zurückzuverlangen. Uns zwecks Offertbearbeitung überlassene Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Datenfiles etc. und auch Musterteile werden nur auf ausdrücklichen Wunsch hin zurückgesandt, sonst bei uns archiviert oder nach Ablauf eines Jahres vernichtet. 2. Vertragsabschluss Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn die eingegangene Bestellung per Brief, Fax oder E-Mail bestätigt oder nicht innerhalb von 5 Tagen widerrufen wird. Für Umfang und Ausführung der Bestellung sind ausschliesslich die Angaben in der Auftragsbestätigung massgebend. Ohne spezielle Vereinbarung wird der Auftrag nach den anwendbaren DIN- resp. ISO-Normen Gütegrad 2 ausgeführt. 3. Preise Ohne anderweitige Vereinbarung sind die Preise freibleibend, netto ab Werk, exkl. Verpackung und MWSt. Nebenkosten wie z.B. Porti, Fracht, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen sowie Steuern, Zölle und andere Gebühren gehen zu Lasten des Käufers 4. Lieferfrist Die Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller zu liefernden Unterlagen. Bei Überschreitung der Lieferfrist wird der Besteller informiert, er hat jedoch keinen Anspruch auf Rückweisung der Ware, auf Schadenersatz oder auf Auflösung des Vertrages. 5. Sorgfaltspflicht Wir verpflichten uns, Werkzeuge, Vorrichtungen , Rohmaterialien und Halbfabrikate, die uns für die Auftragserfüllung zur Verfügung gestellt werden, mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu behandeln . Rücksendung resp. Einlagerung erfolgt gemäss Vereinbarung bei der Bestellung. 6. Mengentoleranz Mengen und Gewichtsangaben bei Offerten und Bestellungen berechtigen zu branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 10 %. Allfällige Mindest- und/oder Maximalmengen sind bei der Auftragserteilung speziell zu vermerken. 7. Verpackung, Transport und Versicherung Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Verpackung verrechnet und von uns nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum deklariert worden, muss sie innert 4 Wochen franko Domizil retourniert werden. Der Transport erfolgt, auch wenn Lieferung franko Bestimmungsort vereinbart worden ist, auf Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie von uns abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. 8. Zahlungsbedingungen Ohne anderweitige Abmachung sind unsere Rechnungen netto ohne jeden Abzug innert 30 Tagen ab Fakturadatum zahlbar. Bei Nichteinhalten dieser Frist sind wir berechtigt, einen Verzugszins zu verlangen, welcher sich nach den üblichen Zinssätzen richtet, jedoch mindestens 5 % p.a. beträgt. Dieser Zins kann auch bei nicht fristgerechter Abnahme bestellter Ware verrechnet werden. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zahlung nicht aufgehoben. 9. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an unserer Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken. 10. Werkzeuge und Vorrichtungen Kostenanteile für Werkzeuge und Vorrichtungen werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung von Ausfallmustern, bzw. wenn solche nicht verlangt wurden, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen. Es kann bei Auftragserteilung eine Anzahlung an die Kostenanteile verlangt werden. Durch die Bezahlung von Kostenanteilen an Werkzeuge und Vorrichtungen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge, sie bleiben in unserem Besitz und Eigentum. Werkzeugerneuerungen und -änderungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Ausbleiben von Nachbestellungen während 5 Jahren nach erfolgter Information des Bestellers über die Werkzeuge zu verfügen. 11. Prüfung der Lieferung Die Lieferung wird von uns während der Fabrikation gemäss den Regelungen im Q-Handbuch nach ISO 9001:2008 geprüft. Weitergehende oder spezifische Prüfungen und/oder Prüfnachweise resp. Materialatteste sind bei der Auftragsvergabe schriftlich zu vereinbaren. 12. Gewährleistung Wir verpflichten uns, alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, so schnell wie möglich nach unserer Wahl auszubessern, zu ersetzen oder den entsprechenden Warenwert gutzuschreiben. Ersetzte Ware geht in unser Eigentum über. Jede weitere Gewährleistung wie z.B. für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Besteller hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages. Die Garantiezeit beträgt 3 Monate und sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. 13. Beanstandungen Beanstandungen über Stückzahl, Gewicht und Beschaffenheit der Ware können nur innert 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung berücksichtigt werden. Bei Annahme der Beanstandung übernehmen wir die gleichen Leistungen wie im Gewährleistungfall (Art. 12) 14. Rahmen-/Abrufaufträge Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rahmen-/Abrufaufträge innerhalb eines Jahres, vom Tag der Auftragsbestätigung an gerechnet, abzunehmen. Für nicht fristgemäss abgenommene Ware sind wir nach ergebnisloser Nachfristsetzung berechtigt, Vorauszahlung des Fakturabetrages zu verlangen und zusätzlich Lagerkosten von mind. 1 % des Wertes der nicht bezogenen Ware pro Monat zu verrechnen. Das Gleiche gilt sinngemäss bei jedem Annahmeverzug des Bestellers. 15. Änderung des Auftrages durch den Besteller Im Fall einer Änderung (Menge, Dimension, Material etc.) eines laufenden Auftrages durch den Besteller können wir die bereits gefertigten Teile und oder die für den geänderten Auftrag nicht mehr verwendbaren Rohmaterialien und Halbfabrikate in Rechnung stellen. 16. Annulation Erteilte Aufträge können nur mit unserer Zustimmung annulliert werden. Der Besteller verpflichtet sich, bei Rücktritt vom Vertrag alle uns effektiv entstandenen Kosten zu vergüten. Wir haben das Recht, im Fall von ausserordentlichen, nicht durch uns beeinflussbaren Ereignissen, die eine Erfüllung des Vertrages verunmöglichen, ohne weitere Verpflichtung vom Vertrag zurückzutreten. 17. Patente/Urheberrechte Der Besteller verpflichtet sich hiermit, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen Schutz- oder Urheberrechtsverletzung ergeben können, zu befreien. 18. Verbindlichkeit Diese Verkaufsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. 19. Erfüllungsort und anwendbares Recht, Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Parteien ist CH-8604 Volketswil. Das Rechtsverhältnis betreffend aller Lieferungen untersteht dem Schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist das am Sitz der Egli Federnfabrik AG zuständige Gericht.